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Haften Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG im Falle eines Datenverlustes?
Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder einer AG aber auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer OHG oder einer KG dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme ausgesetzt. Ein solches Haftungsrisiko erstreckt sich auch auf schwere Fälle von Datenverlust in einem Unternehmen.
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- Informationen zur Haftbarkeit
- Weitere Informationen
"Jedes Unternehmen sollte seine zentralen
Serversysteme durch eine USV absichern."
- ChannelPartner (27/07)
Vorsicht bei mangelnder Datensicherung
"In einem Betrieb, der auf eine funktionierende EDV - Anlage und den Zugriff auf gespeicherte Daten angewiesen ist, sollte die regelmäßige Datensicherung und im Einzelfall der Anschluss eines Spannungspuffergeräts selbstverständlich sein; wer diese gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht beachtet, nimmt etwaige Datenverluste billigend in Kauf und handelt grob fahrlässig."
- So das Landgericht Konstanz bei einer Schadensersatzklage wegen Datenverlust aufgrund eines Stromausfalles, der durch Baggerarbeiten verursacht wurde. (LSD-Nr. 100)
"Eine Computer-Reparaturfirma haftet bei mangelnder Datensicherung seitens des Rechnerbesitzers nicht für den Verlust der Informationen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 13 U 133/03). Die Computerfirma sei von einem Reiseunternehmen beauftragt worden, einer Fehlermeldung nachzugehen. Dabei seien der Server abgestürzt und Daten verloren gegangen. Da der Auftraggeber nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine sorgte, trifft ihn eine "überwiegende" Mitschuld. Anzeige!
Im gewerblichen Anwendungsbereich sei es selbstverständlich, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Sicherung erfolge, meinte das Gericht. Die Computerfirma müsse sich vor "einem objektiv Daten gefährdenden Eingriff" zwar vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Sicherung dem aktuellen Stand entspricht -- dass die Sicherungsroutine im vorliegenden Fall aber völlig unzureichend gewesen sei, habe der Mitarbeiter der Computerfirma nicht erkennen können. Die Sicherung hätte laut Gericht täglich erfolgen müssen und die Vollsicherung mindestens wöchentlich. Das Reiseunternehmen habe dies nicht einmal monatlich getan. Daher habe es sich den Schaden allein zuzurechnen." (dpa) / (jk/c't)